Bundesteilhabegesetz
Art. 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den Ländern die Ausführung der Leistungen