Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
Art. 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.