(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den Ländern die Ausführung der Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 untersuchen und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der neu eingeführten Regelungen begleiten. Die Erkenntnisse aus der Untersuchung und der Umsetzungsbegleitung sollen ab dem 1. Januar 2020 mit den Erkenntnissen der Evidenzbeobachtung in der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durchführung der Untersuchung oder der Umsetzungsbegleitung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden Projekte zur modellhaften Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung in einer begrenzten Anzahl von ausgewählten Trägern der Eingliederungshilfe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt die Erprobung wissenschaftlich untersuchen und stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen Ressortzuständigkeit berührt ist.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 bis 2021 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Bundesstatistik und von Erhebungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe, die im Einvernehmen mit den Ländern durchgeführt werden. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durchführung der Untersuchung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen. Dabei sollen insbesondere die finanziellen Auswirkungen der
1.
verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung,
2.
Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter,
3.
neuen Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung,
4.
Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt,
5.
Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens sowie
6.
Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen
untersucht werden. Bei der Untersuchung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit deren Ressortzuständigkeit berührt ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 30. Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen
1.
zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der Lebensbereiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 2,
2.
zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbereiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 3 und
3.
zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Einschränkungen in den Lebensbereichen nach Artikel 25a § 99 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3