Unterabschnitt 3. Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 154 Filmabgabe der öffentlich-​rechtlichen Fernsehveranstalter (1) Die öffentlich-​rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 3 Prozent ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs-​ und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.
(2) Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-​rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-​rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.
§ 155 Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts (1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz 750 000 Euro übersteigt.
(2) Die Filmabgabe bemisst sich nach den Nettowerbeumsätzen des vorletzten Jahres. Sie beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
1.
von weniger als 10 Prozent 0,15 Prozent,
2.
von mindestens 10, aber weniger als 18 Prozent 0,35 Prozent,
3.
von mindestens 18, aber weniger als 26 Prozent 0,55 Prozent,
4.
von mindestens 26, aber weniger als 34 Prozent 0,75 Prozent und
5.
von mindestens 34 Prozent 0,95 Prozent.
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
§ 156 Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen (1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn diese Umsätze 750 000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt.
(3) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.
(4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz er‑