kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.

Abschnitt 5. Förderkommissionen

§ 20 Ständige Förderkommissionen Folgende ständige Förderkommissionen werden eingerichtet:
1.
die Kommission für Produktions-​ und Drehbuchförderung,
2.
die Kommission für Verleih-​, Vertriebs-​ und Videoförderung und
3.
die Kommission für Kinoförderung.
§ 21 Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions-​ und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-​, Vertriebs-​ und Videoförderung (1) Die im Verwaltungsrat vertretenen Verfassungsorgane und Organisationen können für die Besetzung der Kommission für Produktions-​ und Drehbuchförderung je Verwaltungsratsmitglied jeweils bis zu zwei Personen und für die Besetzung der Kommission für Verleih-​, Vertriebs-​ und Videoförderung je Verwaltungsratsmitglied jeweils eine Person vorschlagen. Satz 1 gilt hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 17 gemeinsam benennungsberechtigten Organisationen mit der Maßgabe, dass diese jeweils nur gemeinsam Personen vorschlagen können. Hinsichtlich des Verbands der Filmverleiher e. V. gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser nur gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V. Personen vorschlagen kann.
(2) Schlägt ein Verfassungsorgan oder eine Organisation oder eine Gruppe von Organisationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 mehr als eine Person für die Besetzung der Förderkommis‑
sionen vor, muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann vorgeschlagen werden.
(3) Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Film- und Kinowirtschaft verfügen. Mit Ausnahme der Betreiber von Kinos müssen sie jeweils die Mitwirkung an mindestens drei oder die Verwertung von mindestens zwölf verfilmten programmfüllenden Kinoprojekten nachweisen können. Näheres zur erforderlichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung.
§ 22 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions-​ und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-​, Vertriebs-​ und Videoförderung (1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions-​ und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-​, Vertriebs-​ und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).
(2) Im Fall der Kommission für Produktions-​ und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Herstellerin oder Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih-​ und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens eine oder einer der Herstellerinnen und Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.
(3) Im Fall der Kommission für Verleih-​, Vertriebs-​ und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwer‑