(2) Die für den Absatz von mit Filmen bespielten Bildträgern und den Absatz von Filmen mittels Videoabrufdiensten gewährten Darlehen sind aus den tatsächlich bei der antragstellenden Person eingehenden Erlösen aus der jeweils geförderten Verwertungsart nach Deckung der von der antragstellenden Person aufgebrachten Eigenmittel zu Lasten des Lizenzgeberanteils zu tilgen.
(3) Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der der antragstellenden Person zufließenden Erlöse zu verwenden. Wurde das Vorhaben von mehreren Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Tilgung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen. In diesem Fall kann die Filmförderungsanstalt die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Fördereinrichtungen anpassen.
(4) Vorkosten und Minimumgarantien für die Herausbringung eines neuen Films sind nicht vorabzugsfähig, sofern sie durch Förderhilfen im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach § 127 finanziert werden.
(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens.
§ 126 Sonstige Rückzahlungspflicht (1) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1.
die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
3.
die Auflagen nach § 122 nicht erfüllt wurden oder
4.
Auszahlungshindernisse nach § 123 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige Förderintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.

Abschnitt 2. Referenzförderung für Verleihunternehmen

§ 127 Förderhilfen, Referenzpunkte (1) Referenzförderung wird für den Verleih eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 gewährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100 000 Referenzpunkte erreicht hat.
(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Bei der Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 74 und 77 und bei der Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und von Preisen die §§ 75 und 78 entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden für den Zuschauererfolg höchstens 750 000 Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 sowie höchstens 1 200 000 Referenzpunkte für Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt.
(4) Die für die Referenzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.