walt in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist oder eine wirtschaftliche Notlage aufgrund höherer Gewalt unmittelbar droht. Der Verwaltungsrat legt insbesondere die Art der förderfähigen unternehmenserhaltenden Maßnahmen sowie die Anforderungen, die an den Nachweis der zweckgemäßen Verwendung zu stellen sind, durch Richtlinie fest.
§ 144 Schlussprüfung, Rückzahlung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gemäß den §§ 134 und 138 gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind.
(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 2.
- die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 3.
- Auszahlungshindernisse nach § 142 Absatz 3 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
Kapitel 10. Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
§ 145 Vorgaben für Richtlinie (1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 3 kann der Verwaltungsrat durch Richtlinie regeln.
(2) Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme. Hierbei können
auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.
(3) Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt werden. Antragsberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das Inland.
Kapitel 11. Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1. Finanzierung
Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
§ 146 Filmabgabe (1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.
§ 147 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.