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§ 148 FFG - Erhebung der Filmabgabe
Stand 22.07.2021
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§ 148 Erhebung der Filmabgabe
Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.