Open user menu
§ 158 FFG - Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
Stand 31.12.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
Über die sich aus den §§ 154 bis 156a ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.