§ 158 FFG - Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
§ 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter Über die sich aus den §§ 154 bis 156a ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.