§ 30 FFG - Weitere Förderkommissionen
§ 30 Weitere Förderkommissionen Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.