§ 31 FFG - Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen
§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.