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§ 31 FFG - Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen
Stand 22.07.2021
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§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen
Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.