§ 59a FFG - Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen
§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen (1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden.
(2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksichtigung von § 2 Satz 1 Nummer 8.