- 1.
diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht,
- 2.
er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 4.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 5.
die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
- 6.
Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.