- 2.
- die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
- 3.
- die Leistungen anderer Leistungsträger,
- 4.
- die Verwaltungsabläufe,
- 5.
- Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
- 6.
- Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
- 7.
- eine gebotene Budgetberatung.
(3) Die Unterstützung umfasst insbesondere
- 1.
- Hilfe bei der Antragstellung,
- 2.
- Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
- 3.
- das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
- 4.
- Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
- 5.
- Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
- 6.
- die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
- 7.
- die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
- 8.
- Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
- 9.
- Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.
(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.
§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen (1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.
§ 108 Antragserfordernis (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.
Kapitel 3. Medizinische Rehabilitation
§ 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere die in § 42 Absatz 2 und 3 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen.
(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 110 Leistungserbringung (1) Leistungsberechtigte haben entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie unter den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.