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§ 107 SGB IX - Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
Stand 30.06.2021
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§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.