§ 205 SGB IX - Vorrang der schwerbehinderten Menschen
§ 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.