Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

Abschnitt 1. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen
1.
Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten,
2.
Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
2.
gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
a)
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
b)
mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
3.
abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
4.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
5.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.

Abschnitt 2. Verbote und Beschränkungen

§ 3 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens (1) Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 bezeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten.
(3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehrbringen