Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt sind, und
10.
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).
§ 6 Erlaubnispflicht (1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht
1.
für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgeben,
2.
für Apotheken.
(2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer
1.
die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3.
mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt
werden.
(5) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1.
die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht mehr gegeben sind oder
2.
die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht eingehalten wurden.
§ 7 Anzeigepflicht (1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für
1.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 6,
2.
Apotheken.
(2) In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (1) Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur von einer im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt werden, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt.
(2) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, darf die Abgabe abweichend von Absatz 1 an den in § 5 Ab‑