§ 5 TransparenzG - Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 5 Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.