§ 16 UVgO - Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung
§ 16 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung Für die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen und die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe finden § 120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 4 der Vergabeverordnung entsprechende Anwendung.