§ 48 Aufhebung von Vergabeverfahren (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn- 1.
kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- 2.
sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- 3.
kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- 4.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.