kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
2.
sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
3.
kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
4.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.
Diskussion zu § 48 UVgO
LX
26.07.2025 07:51
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.