1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie
2.
Anschrift.
§ 7a Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude-​ und Wohnungszählung Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude-​ und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespeichert werden:
1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie
2.
Geburtsdatum.
Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude-​ und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht.
§ 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden (1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“.
(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:
1.
Lagebezeichnungen,
2.
Gebäuden und
3.
Flurstücken.
(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:
1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum,
2.
Anschrift, soweit verfügbar.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.
§ 9 Übermittlung von Daten der Meldebehörden (1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude-​ und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen:
1.
gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels,
2.
Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt-​ und nach Nebenwohnung,