Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022
Abschnitt 1. Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Aufbau der für die Vorbereitung des registergestützten Zensus 2022 benötigten Infrastruktur. Der Zensus wird als Kombination aus Bevölkerungszählung und Erfassung des Bestands an Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen durch Auswertung von Verwaltungsdaten sowie durch ergänzende primärstatistische Erhebungen durchgeführt.
§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder den Zensus methodisch vor, koordiniert eine einheitliche und termingerechte Durchführung und sichert die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder.
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für den Zensus benötigten technischen Anwendungen verantwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Vorbereitung und Durchführung primärstatistischer Erhebungen sollen dabei genutzt werden, insbesondere bei der Entwicklung der für die Durchführung der primärstatistischen Erhebungen benötigten Anwendungen. Das Statistische Bundesamt hält die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund vor. Die Einrichtung und der Betrieb
von Erhebungsstellen einschließlich der IT-Unterstützung durch die statistischen Ämter der Länder bleiben davon unberührt.
Abschnitt 2. Anschriftenbezogenes Steuerungsregister
§ 3 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters (1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein Steuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf Anschriften gespeichert werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege des Steuerungsregisters mit und nutzen das Steuerungsregister für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus.
(2) Das Steuerungsregister besteht aus
- 1.
- dem Anschriftenbestand nach § 4,
- 2.
- dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5,
- 3.
- dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 und
- 4.
- dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7.
(3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient
- 1.
- als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften,
- 2.
- zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,