3.
der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
4.
der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der Zusammenführung der im Rahmen der Durchführung des Zensus aus verschiedenen Quellen stammenden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen,
5.
der Abbildung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie
6.
der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der Evaluierung des Zensus.
§ 4 Anschriftenbestand Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
1.
Postleitzahl,
2.
Gemeindename und -​schlüsselnummer,
3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks,
4.
Straßenname und -​schlüsselnummer,
5.
Hausnummer,
6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen,
7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen,
8.
Wohnraumeigenschaft und
9.
Gemeindegrößenklasse.
§ 5 Bestand an Steuerungs-​ und Klassifizierungsmerkmalen Im Datenbestand Steuerungs-​ und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
1.
Stichprobenkennzeichen,
2.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
3.
Sonderbereichskennzeichen,
4.
gebäude-​ und wohnungsbezogene Angaben,
5.
Personenzahl Hauptwohnung,
6.
Personenzahl Nebenwohnung,
7.
Anzahl der Wohnungen,
8.
Anzahl der bewohnten Wohnungen.
§ 6 Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,
2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und
3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
§ 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude-​ und Wohnungszählung Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude-​ und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden: