§ 4 ZensVorbG 2022 - Anschriftenbestand
§ 4 Anschriftenbestand Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
1.
Postleitzahl,
2.
Gemeindename und -schlüsselnummer,
3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks,
4.
Straßenname und -schlüsselnummer,
5.
Hausnummer,
6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen,
7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen,
8.
Wohnraumeigenschaft und
9.
Gemeindegrößenklasse.
Diskussion zu § 4 ZensVorbG 2022
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09.06.2025 15:00