§ 13 ZensVorbG 2022 - Nutzung weiterer Quellen
§ 13 Nutzung weiterer Quellen Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.