ten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.
§ 48d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern und zwar
1.
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
2.
in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse ablehnt.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
§ 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem von der Erlaubnis umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-​gestützten Beförderungs-​ und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Für die Überprüfung der Eingangsmeldung gilt § 33 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises dafür, dass
1.
die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden,
2.
die Alkoholsteuer angemeldet wurde oder
3.
sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.
(4) Unbeschadet des § 51 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wurde.