§ 48f Beförderung im Ausfallverfahren Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entsprechend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.
§ 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass
- 1.
- der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
- 2.
- der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
- 3.
- die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind.
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Versandhandel (1) Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zu‑
ständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald
- 1.
- das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
- 2.
- der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und § 41