entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt.
§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt-​ oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 entsprechend.
§ 51a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung (1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend.
§ 52 Vergällung von Alkohol (1) Soll Alkohol vergällt werden, ist die Vergällung vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 vom Steuerlagerinhaber oder Verwender unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Verwender hat den Antrag unverzüglich im Anschluss an die Aufnahme des Alkohols in den Betrieb zu stellen. Der Antragsteller hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers diesem erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.
(3) Alkohol zur Herstellung von Essig nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich selbst zu vergällen mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter reinen Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 1 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
(4) Vergällter und unvergällter Alkohol sowie mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol ist jeweils getrennt voneinander zu lagern.
§ 53 Vollständig vergällter Alkohol (1) Alkohol ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 162/2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.