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§ 51a AlkStV - Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung
Stand 12.02.2023
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§ 51a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung
(1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend.