§ 66 Unterstützungspflichten Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- 1.
- das für die Amtshandlung benötigte Material,
- 2.
- die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
- 3.
- geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
- 4.
- verschließbare Räume und Behälter.
§ 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:
- 1.
- von Roh- und Ausgangsstoffen,
- 2.
- von Halb- und Fertigerzeugnissen,
- 3.
- von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
- 4.
- von den Umschließungen dieser Waren.
§ 68 Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten (1) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern abgibt, hat dies dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe der in Satz 1 genannten Geräte zu erfolgen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes zu enthalten.
(2) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern erwirbt, hat dies dem Hauptzollamt anzu‑
zeigen. Die schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Geräte zu erfolgen. Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Abgebenden,
- 2.
- die Art und den Raumgehalt des Gerätes und
- 3.
- den Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät dienen soll.
(3) Soll ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungs- oder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkoholbe- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies dem Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Brandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken.
(4) Das Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anzeigen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen. Es kann auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Geräte außerhalb der angezeigten Zeit benutzt werden können. Das Hauptzollamt kann auf Antrag Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anzeigepflichten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.
§ 69 Zur Gärung verwendete Gefäße An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwendet werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung des Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hineinragt und an