§ 66 UnterstützungspflichtenErlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
1.
das für die Amtshandlung benötigte Material,
2.
die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,