§ 25 AlkStV - Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.