§ 25 AlkStV - Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
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§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener RohstoffeIn Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.