b)
die Menge der erzeugten Wärme und Elektrizität, getrennt nach Verwendungsarten,
c)
die Menge der abgegebenen Wärme und Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,
4.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoffen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Art und die Leistung der Anlagen,
b)
die Menge der eingesetzten Bioenergieträger, jeweils getrennt nach Art und Herkunft aus dem In- und Ausland,
c)
die Menge der erzeugten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,
d)
die Menge der eingeführten und die Menge der ausgeführten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,
e)
die Menge der abgegebenen Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,
5.
bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Menge des geförderten Mineralöls,
b)
die eingesetzte Menge von Mineralöl, von zur Verarbeitung bestimmten Mineralölerzeugnissen und von sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,
c)
die zur Herstellung von Mineralölerzeugnissen eigenverbrauchte Menge an Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
d)
die Menge der hergestellten Mineralölerzeugnisse,
e)
die Bestandsmengen von Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
6.
bei allen Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher abgeben, länderweise die Menge der
abgesetzten Mineralölerzeugnisse, getrennt nach Erzeugnissen und Abnehmergruppen.
Soweit den statistischen Ämtern der Länder die Daten nach Satz 1 Nummer 5 aus Erhebungen anderer Behörden zur Verfügung gestellt werden, ist von der Durchführung der Erhebung nach Satz 1 Nummer 5 abzusehen.
§ 8 Erhebungen über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei den Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes, soweit die Betriebe dem Berichtskreis für die Erhebungen nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
1.
die Menge des Bezugs, des Bestands, des Verbrauchs und der Abgabe von Energieträgern, getrennt nach Art und Energiegehalt,
2.
die Menge der Eigenerzeugung und des Verbrauchs von Elektrizität,
3.
die Menge der bezogenen Elektrizität und Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen und Einfuhr,
4.
die Menge der abgegebenen Elektrizität und Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen und Ausfuhr,
5.
die Menge der energetischen und nichtenergetischen Verwendung der Energieträger.