Energiestatistikgesetz
§ 1 Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche (1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke
- 1.
- der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung,
- 2.
- der Erstellung des Berichts der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Energieberichterstattung des Bundes und der Länder,
- 3.
- der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Statistik umfasst die Erhebungen
- 1.
- in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 3),
- 2.
- in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 4),
- 3.
- in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 5),
- 4.
- über Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6),
- 5.
- über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7) sowie
- 6.
- über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 8).
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) „Betreiber von Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ausüben. Wird die Anlage zur Erzeugung in einem Betrieb oder in einem Unternehmen eingesetzt, ist der Betriebsinhaber oder der Unternehmensinhaber der Betreiber der Anlage zur Erzeugung. Betreiber der Anlage zur Erzeugung können sowohl ihr Eigentümer als auch die auf Grund schuldrechtlicher Verpflichtung zum Betrieb berechtigten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.
(2) „Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die Elektrizität, Gas oder Wärme zur Abgabe an andere oder zur Eigenversorgung erzeugen. Wenn die gleiche erneuerbare Energie in mehreren Erzeugungseinheiten an einem Standort eingesetzt wird, gelten diese Erzeugungseinheiten als eine Anlage. Anlagen im Test- und Probebetrieb sind einzubeziehen.
(3) „Brennstoffe“ im Sinne dieses Gesetzes sind feste, flüssige und gasförmige Energieträger. Den Brennstoffen gleichgestellt sind Kernbrennstoffe, Abfälle, Wärme einschließlich Abwärme und die Energie aus der Entspannung komprimierter Gase.
(4) „Erneuerbare Energien“ im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und