- 2.
- Energie aus Klärschlamm und aus Pflanzenölmethylester sowie Energie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.
(5) „Nutzbare Speicherkapazität“ im Sinne dieses Gesetzes ist die maximal aufnehmbare Energiemenge, abzüglich auftretender Lade-, Speicher- und Entladeverluste.
(6) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
- 1.
- des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 2.
- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 3.
- des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- 4.
- des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern
- 1.
- von denjenigen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch, die Brennstoffe oder Wasserkraft als Energieträger einsetzen, soweit sie nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- die Menge der erzeugten Elektrizität oder erzeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,
- b)
- die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,
- c)
- die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektrizität und Wärme,
- d)
- die Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme,
- e)
- die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,
- f)
- die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,
- g)
- die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,
- h)
- die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,
- 2.
- von Anlagen zur Speicherung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch oder ab einer Speicherkapazität von 1 Megawattstunde Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- die Menge der ein- und ausgespeicherten Elektrizität, getrennt nach Speichertechnologie, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung aus dem Pumpbetrieb und aus natürlichem Zufluss,
- b)
- die installierte elektrische Nettonennleistung, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung und Pumpbetrieb,
- c)
- die nutzbare Speicherkapazität,