- 3.
- von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a)
- länderweise die Anzahl, die installierte Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen sind, sowie die Einspeisung von Elektrizität in physikalischen Mengen, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern sowie innerhalb der Energieträger jeweils getrennt nach Anlagen unter und ab einer Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch,
- b)
- die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität in physikalischen Mengen, getrennt nach Staaten,
- c)
- die Menge der Netzverluste,
- d)
- die Menge der entnommenen Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen.
(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und länderweise, bei allen Energieversorgungsunternehmen einschließlich der Stromhändler, die Letztverbraucher mit Elektrizität beliefern, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- die Menge der abgesetzten Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,
- 2.
- die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,
- 3.
- die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität an Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung.
(3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf
die von ihnen betriebenen Netze, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- den Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelte,
- 2.
- die Menge der Netzausspeisungen an Letztverbraucher sowie Netzeinspeisungen von Elektrizität, getrennt nach Energieträgern,
- 3.
- die Standorte, die Anzahl und die installierte Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen sind.
(4) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und jeweils länderweise, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, für KWK-Anlagen unter 1 Megawatt Nettonennleistung jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- die Menge der eingespeisten Elektrizität,
- 2.
- die Art des eingesetzten Hauptbrennstoffs.
(5) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von zur Eigenversorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch einschließlich der KWK-Anlagen, soweit sie nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- die Menge der erzeugten Elektrizität oder der erzeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,