- 8.
- für die Erhebung nach § 7 Satz 1 Nummer 1 die Leitungen der Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben,
- 9.
- für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben,
- 10.
- für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 5 die Leitungen der Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen,
- 11.
- für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 6 die Leitungen der Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher abgeben,
- 12.
- für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe und Einrichtungen.
§ 11 Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist (1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
§ 12 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die nach den §§ 3, 4 Absatz 3, den §§ 5, 7 und 8 durchzuführenden Erhebungen
- 1.
- die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität
- der Erhebungen zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben,
- 2.
- einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, soweit dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der Energiepolitik erforderlich ist und soweit durch gleichzeitige Aussetzung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden dürfen Erhebungsmerkmale, die die Höhe von Umsätzen, von Einnahmen oder von Gewinnen, die Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung betreffen,
- 3.
- die Erhebung von Erhebungsmerkmalen anzuordnen, soweit die Erhebung zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen oder einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, die Periodizität der Erhebungen zu verkürzen oder zu verlängern, die Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der