Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Versorgungskrise (1) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass
1.
die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist
a)
im Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes oder
b)
infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehandlung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines sonstigen vergleichbaren Ereignisses und
2.
diese Gefährdung ohne hoheitliche Eingriffe in den Markt nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist.
(2) Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1.
Grundversorgung: die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Bevölkerung an Lebensmitteln im Falle einer Versorgungskrise,
2.
Erzeugnisse:
a)
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
b)
lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können, und Bruteier,
c)
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
d)
Pflanzen vor dem Ernten, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen können,
e)
Saatgut im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und
f)
Vermehrungsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes,
3.
Herstellen: Herstellen im Sinne des § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches,
4.
Behandeln: Behandeln im Sinne des § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches,
5.
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,