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§ 10 ESVG - Aufhebung von Maßnahmen
Stand 15.12.2020
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§ 10 Aufhebung von Maßnahmen
Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.