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§ 7 ESVG - Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Stand 15.12.2020
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§ 7 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.