§ 9 ESVG - Datenübermittlung zwischen den Behörden
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§ 9 Datenübermittlung zwischen den BehördenIn einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder behandelten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.
Diskussion zu § 9 ESVG
LX
20.06.2025 02:22
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