§ 4 Registrierung von Behörden (1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren: - 1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- 2.
das Umweltbundesamt,
- 3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
- 4.
das Statistische Bundesamt.
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.