das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2.
das Umweltbundesamt,
3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4.
das Statistische Bundesamt.
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
Diskussion zu § 4 MaStRV
LX
16.06.2025 18:54
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