Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

Eingangsformel Auf Grund
des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 65 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages und
des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie des § 16 Satz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise
verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung,
1.
von gewerblichen Siedlungsabfällen und
2.
von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
(2) Diese Verordnung gilt für
1.
Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten Abfälle und
2.
Betreiber von Vorbehandlungs-​ und Aufbereitungsanlagen.
(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis
zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts-​ und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsgesetz unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsgesetzes zurückgeben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die
1.
dem Elektro-​ und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
2.
dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
3.
einem öffentlich-​rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.
(5) Die Vorgaben der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
gewerbliche Siedlungsabfälle:
a)
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-​Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103)