- dem Inkrafttreten der Verordnung maßgeblich; in diesen Fällen ist abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 4 der Nachweis innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen,
- 2.
- im Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern die Getrenntsammlungsquote vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum Ende des Jahres des Inkrafttretens maßgeblich.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 904)
Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 904)
Vorbehandlungsanlagen für die Behandlung von Gemischen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 müssen über die folgenden Anlagenkomponenten verfügen sowie die in den Nummern 4 und 5 genannten Stoffausbringungen erfüllen:
- 1.
- Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,
- 2.
- Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,
- 3.
- Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,
- 4.
- Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie
- 5.
- Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate.