Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet.

Teil 4. Kosten

§ 28 Umlage (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.
(2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kostenträgern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für:
1.
das Beteiligungsverfahren nach Teil 2 dieses Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung,
2.
die Ermittlung von Teilgebieten und in Betracht kommenden Standortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1,
3.
übertägige Erkundungen von Standortregionen und untertägige Erkundungen von Standorten, einschließlich der Er‑
stellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 18,
4.
die Erstellung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 sowie von Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 sowie des Bescheids nach § 19 Absatz 2,
5.
die Erstellung und Festlegung von Erkundungsprogrammen nach den §§ 14 bis 17 sowie Prüfkriterien nach den §§ 16 und 17,
6.
Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung im Zusammenhang mit der Standortauswahl,
7.
den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Umsetzung des Standortauswahlverfahrens,
8.
die Offenhaltung und im Fall des Ausschlusses den Rückbau des Bergwerks Gorleben.
(3) Nicht umlagefähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten für die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag oder den Bundesrat entstehen.
(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 29 Umlagepflichtige und Umlagebetrag (1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen, ange‑