- 1.
Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln,
- 2.
Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte nach § 14 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten,
- 3.
Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16 Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu erarbeiten,
- 4.
die übertägige und untertägige Erkundung nach den §§ 16 und 18 durchzuführen,
- 5.
die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und § 26 zu erstellen,
- 6.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Standort für ein Endlager nach § 18 Absatz 3 vorzuschlagen.