prüfung und die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Person jeweils nur auf die Rechtsgebiete erstrecken, auf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat tätig werden darf. Klausuren nach § 6 Absatz 3 entfallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden Prüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich solche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeitsbereich der Person nicht umfasst sind.
(3) Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentanwälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. Sie haben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über den Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären.
Teil 2. Vorübergehende Dienstleistung
§ 13 Dienstleistender europäischer Patentanwalt (1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Patentanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen.
(2) Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungsstaat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder „Patentanwältin“ muss ausgeschlossen sein. Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
§ 14 Berufserfahrung Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausgeübt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
§ 15 Meldung (1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten. Seine Meldung hat zu enthalten:
- 1.
- Vornamen und Familienname,
- 2.
- die Geschäftsanschrift im Niederlassungsstaat und, sofern vorhanden, in Deutschland,
- 3.
- eine Bescheinigung darüber, dass er zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts im Niederlassungsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 4.
- einen Nachweis seiner Berufsqualifikation,
- 5.
- die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2,
- 6.
- im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf des Patentanwalts innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, und
- 7.
- einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 17 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist.
(2) Wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben hat der dienstleistende europäische Patentanwalt der Patentanwaltskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden und, soweit erforderlich, zu belegen.