- 1.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat), in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, ausgestellt wurde und der sie berechtigt, in diesem Mitgliedstaat den Beruf des Patentanwalts auszuüben,
- 2.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der bescheinigt, dass sie in einem reglementierten Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde,
- 3.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der bescheinigt, dass sie in einem nicht reglementierten Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem nachweist, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat, oder
- 4.
in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, ausgestellt wurde und der von einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, anerkannt wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem in dem Mitgliedstaat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde mindestens drei Jahre den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat.