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§ 26 EuPAG - Gleichgestellte Staaten
Stand 12.07.2021
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§ 26 Gleichgestellte Staaten
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.