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§ 28 EuPAG - Gebühren und Auslagen
Stand 12.07.2021
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§ 28 Gebühren und Auslagen
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.